Hundegesetz Sachsen-Anhalt

TippsGesundheitstipps für Hunde → Hundegesetz

Seit März 2009 hat auch Sachsen-Anhalt ein „Hundegesetz“ (Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren) sowie eine zugehörige Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren - GefHuVO). Auf dieser Seite erfahren Sie alle für Sie wichtigen Dinge.

Regelungen für alle Hundebesitzer

  1. Alle nach dem 28.2.2009 geborenen Hunde müssen bis zu einem Alter von 6 Monaten mit einem Mikrochip (Transponder nach Standard ISO 11784) gekennzeichnet werden. Dieser wird mit einer Kanüle unter die Haut der linken Halsseite eingepflanzt. Die Prozedur ist wenig schmerzhaft und kann in unserer Praxis ambulant durchgeführt werden. Diese Form der Kennzeichnung ist für das Ausstellen eines EU-Heimtierausweises und Auslandsreisen sowieso schon Rechtspraxis, neu ist also nur, dass nun auch Tiere gekennzeichnet werden müssen, mit denen keine Auslandsreisen geplant sind.
  2. Alle Hundehalter müssen eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Sie muss eine Deckungssumme von 1 Mio Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden haben.
  3. Alle Hunde werden in einem zentralen Register erfasst. Dazu ist jeder Halter verpflichtet, den Hund mit dem Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) anzumelden. Diese Anmeldung muss Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse, Transpondernummer, Name und Anschrift des Halters und eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung beinhalten. Ebenso müssen Halterwechsel und der Tod des Tieres gemeldet werden. Mit dieser Registrierung ist gleichzeitig auch die Anmeldung zur Hundesteuer verbunden.

„Kampfhunde“

American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier

Auch wenn es keinen wissenschaftlichen begründeten Hinweis auf besonders gefährliche Rassen gibt, werden einige Hunderassen durch das Gesetz als potentiell gefährlich eingestuft. Dazu gehören Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Rassen. Zudem werden Hunde die übernatürliche Aggressionsbereitschaft aufweisen, als bissig erwiesene Tiere, Hunde die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben und Hunde die sich besonders aggressiv gegenüber anderen Tieren verhalten als „gefährliche Hunde“ eingestuft.

Für das Halten dieser „gefährlichen Hunde“ muss der Besitzer zusätzlich folgende Punkte erfüllen:

  1. Die Haltung eines solchen Hundes bedarf einer Erlaubnis, die beim Ordnungsamt schriftlich beantragt werden muss.
  2. Die Tiere müssen einen Wesenstest absolvieren. Schaffen die Tiere diesen Test, dann gelten sie nicht mehr als „gefährliche Hunde“ und unterliegen nur den allgemeinen Pflichten. Allerdings ist durch den Gesetzgeber versäumt worden, zu regeln was passiert, wenn der Hund den Test nicht besteht oder der Besitzer ihn gar nicht durchführen lässt.
  3. Halter von „gefährlichen Hunden“ müssen eine Bescheinigung beantragen, die sie zum Führen dieser Hunde ermächtigt. Diese ist außerhalb geschlossener Grundstücke stets mitzuführen. Soll der Hund von einer anderen Person ausgeführt werden, muss auch diese eine solche Berechtigung besitzen.

Die Stadt Halle hat in ihrer Hundesteuersatzung darüber hinaus eine Reihe weiterer Rassen und ihrer Kreuzungen als „gefährliche Hunde“ eingestuft: Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Bordeauxdogge, Mastin Espanol, Dogo Argentino, Bandog, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu, Bullmastiff und Mastiff. Für diese Tiere wird, wie auch bei den oben aufgeführten Rassen, eine exorbitante Hundesteuer von 720 Euro pro Jahr erhoben (zum Vergleich: ein „normaler“ Ersthund kostet 100 Euro pro Jahr).

Ausgenommen von diesen strengen Auflagen sind nur Blindenhunde, Tierheime und Hunde, die im Besitz von Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Wer in Sachsen-Anhalt nicht seinen Hauptwohnsitz hat, der unterliegt ebenfalls nicht diesen strengen Auflagen.